Betriebssicherheitsverordnung kurz BetrSichV

Schutzkonzept für die Sicherheit am Arbeitsplatz

Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)

Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)

In Deutschland wird die Sicherheit am Arbeitsplatz groß geschrieben und mit der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) geregelt.
Das Schutzkonzept für Arbeitnehmer und Arbeitgeber ist auf alle Gefährdungen, die von Arbeitsmitteln ausgehen, anwendbar. De Betriebssicherheitsverordnung unterteilt sich in verschiedene Bereiche. Einige Bereiche stellen eine besondere Gefährdung dar und sind überwachungspflichtig. Auf diese wollen wir nachfolgend näher eingehen. Haben Sie noch Fragen oder wünschen ein unverbindliches Angebot für unsere Leistungen rufen Sie uns gerne an oder schreiben uns eine Mail. Wir antworten Ihnen spätestens 24h nach Erhalt Ihrer Nachricht.

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Ursprung der Betriebssicherheitsverordnung

Schon wieder eine neue Verordnung?

Nein, keineswegs. Die Betriebssicherheitsverordnung wurde zwar in der Zwischenzeit ein wenig erneuert, stammt aber schon aus dem Jahr 2002. Mit dem Inkrafttreten der Verordnung wurde auch die europäische Arbeitsmittelrichtlinie aus dem Jahr 1989 für Deutschland umgesetzt. Oberstes Ziel der Betriebssicherheitsverordnung ist die Sicherheit und der Schutz der Gesundheit von Beschäftigten unter Verwendung von Arbeitsmitteln. Wir gehen nachfolgend nur auf die Bereiche der Betriebssicherheitsverordnung, deren Umsetzung wir als Leistungen anbieten.

Überwachungsbedürftige Anlagen nach der Betriebssicherheitsverordnung

Spezifische Gefährdungen laut BetrSichV

Laut Betriebssicherheitsverordnung gehen von verschiedenen Anlagen spezifische Gefährdungen aus. Diese Anlagen werden als überwachungsbedürftig eingestuft und unterliegen der Pflicht diese regelmäßig prüfen zu lassen.

Überwachungsbedürftige Anlagen nach BetrSichV:

  • Aufzuganlagen und Druckbehälteranlagen
  • Dampfkesselanlagen und Füllanlagen
  • Lageranlagen und Entleerstellen
  • Feuerlöscher und Tankstellen
  • Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen

Die Gefährdungsbeurteilung nach BetrSichV Abschnitt 2

Die Gefährdungsbeurteilung nach BetrSichV wurde mit der Novellierung deutlich erweitert. Künftig dürfen keine Anlagen und Betriebsmittel ohne Gefährdungsbeurteilung zur Verfügung gestellt oder verwendet werden.

Vor der erstmaligen Nutzung muss die Gefährdungsbeurteilung erstellt und dokumentiert werden. Die Erstellung und Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung muss durch fachkundige Personen erfolgen. Eine regelmäßige Überprüfung und ggf. Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung ist erforderlich, inkl. der Dokumentation der Überprüfung. Aus den Änderungen ergaben sich vor allem Änderungen in den Bereichen Druckanlagen, Aufzugsanlagen, Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen und im Arbeitsschutz.

Zugelassene Überwachungsstellen nach der Betriebssicherheitsverordnung

Beauftragen Sie unser Elektrofachunternehmen

Elektrofachunternehmen, die eine Überwachung und Prüfung der überwachungsbedürften Anlagen anbieten, müssen nach der Betriebssicherheitsverordnung zugelassen sein. Unser Elektrofachunternehmen ist im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung zugelassen als Überwachungsstelle der genannten Anlagen zu arbeiten. Wir erstellen Gutachten für die überwachungsbedürftigen Anlagen und übernehmen die Wartung und Prüfung. Werden bei der Überwachung Mängel festgestellt können Sie direkt durch uns beheben lassen oder wir nennen Ihnen ein zuständiges Fachunternehmen.

Fachliche Eignung als zugelassenes Überwachungsunternehmen

Die fachliche Eignung wird durch die ZLS (Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik) geregelt und muss von dieser bestätigt werden. Die ZLS beschreibt klare Richtlinien über die verschiedenen Anforderungen an eine zugelassene Überwachungsstelle. Die Vorschriften sind einzuhalten. Die zugelassene Überwachungsstelle muss in der jeweiligen Landesbehörde eines Bundeslandes genannt werden.

Kosten für Prüfung überwachungsbedürftiger Anlagen

Gerne erstellen wir Ihnen ein unverbindliches Angebot

Da sich der Aufwand für die Prüfung überwachungsbedürftiger Anlagen nicht vereinheitlichen lässt, können wir Ihnen keine Pauschalpreise nennen. Die Kosten variieren nach Aufwand und Umfang und sind im Wesentlich auch abhängig von der Art der Anlage. Gerne erstellen wir Ihnen ein unverbindliches Angebot und beraten Sie persönlich. Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine Mail.

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